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Patente und Gebrauchsmuster
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Patente und Gebrauchsmuster

Um ein bestandskräftiges technisches Schutzrecht, wie das Gebrauchsmuster oder das Patent, zu erlangen, muß die Erfindung den gesetzlich geforderten Schutzvoraussetzungen der Neuheit, der erfinderischen Tätigkeit bzw. beim Gebrauchsmuster des erfinderischen Schritts und der gewerblichen Anwendbarkeit genügen.

 

Hierbei gilt eine Erfindung als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Aufschluß über den Stand der Technik erhält man durch eine Vorrecherche, beispielsweise in einem Patentinformationszentrum, in denen der Erfinder auch selber die veröffentlichten Druckschriften mit seiner Erfindung vergleichen kann, oder in Internetdatenbanken. Je nach Erfahrung im Bereich der Recherche, kann es aber von Fall zu Fall besser sein, einen Spezialisten mit der Recherche zu beauftragen. Eine derartige Recherche kann auch zur Überprüfung der Freiheit eines Gegenstandes von Schutzrechten Dritter dienen, wodurch eigene Fehlinvestitionen vermieden werden. Neben den veröffentlichten Druckschriften wirken sich beispielsweise auch Zeitungsartikel, Vorträge, Demonstrationsveranstaltungen, Tests oder eine Benutzung in der Öffentlichkeit neuheitsschädlich auf die Schutzfähigkeit der Erfindung aus. Zu beachten ist, dass der neuheitsschädliche Stand der Technik auch durch den Erfinder selbst erzeugt werden kann. Daher sollte man, auch wenn es manchen Erfindern bzw. dem Anmelder schwer fallen mag, seine Idee bis zum Anmeldetag nach Möglichkeit für sich behalten.

 

Zusätzlich zum Neuheitserfordernis muß sich die Erfindung durch eine Erfindungshöhe von dem Stand der Technik abheben. Voraussetzung für dieses qualitative Erfordernis ist, dass sich die Erfindung für den Fachmann auf dem jeweiligen technischen Gebiet aus dem Stand der Technik nicht in naheliegender Weise ergibt.

 

Zu guter Letzt muß die Erfindung gewerblich anwendbar sein, also auf irgend einem gewerblichen Gebiet (einschließlich der Landwirtschaft) hergestellt oder benutzt werden können.

 

Eine zusätzliche Gemeinsamkeit zwischen einem Gebrauchsmuster und einem Patent besteht darin, dass eine Anmeldegebühr zu entrichten ist und ein Antragsformular ausgefüllt werden muß, dem ein Anmeldetext beigefügt wird. Der Anmeldetext ist besonders sorgfältig auszuarbeiten, da durch ihn die Erfindung so verständlich und umfassend offenbart sein sollte, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Der Anmeldetext besteht aus einer Zusammenfassung, einer Beschreibung des Stands der Technik und der Erfindung, die auch in einer Zeichnung näher erläutert werden sollte, und den Patentansprüchen bzw. Schutzansprüchen. Vor allem die richtige Formulierung der Ansprüche ist wichtig, da durch sie in erster Linie der Schutzumfang und somit auch der Wert der Erfindung festgelegt wird. Um hierbei keine grundlegenden Fehler zu machen, die einem Wettbewerber eine Umgehung des Schutzrechtes ermöglichen würden, ist die Mitwirkung durch einen Patentanwalt anzuraten.

 

In den meisten Fällen ist es sinnvoll, dass mit der Anmeldung ein amtlicher Rechercheantrag gestellt wird. Durch die Amtsrecherche erhält der Anmelder einen Recherchebericht über die ermittelten inländischen und ausländischen Druckschriften, der ihm die Ansicht des Deutschen Patent- und Markenamtes bzgl. der Beurteilung der Schutzfähigkeit seiner Erfindung darlegt.

 

Die Wirkung eines Patents und eines Gebrauchsmusters gegenüber Dritten ist dieselbe. Diese beruht in der alleinigen Befugnis des Schutzrechtsinhabers, den Gegenstand zu benutzen. Jedem gewerblich tätigen Dritten ist es somit ohne die Zustimmung des Inhabers verboten, das Erzeugnis herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder in das Land, in das sich der Geltungsbereich des Gesetzes erstreckt, einzuführen oder zu besitzen. Auch Verfahren (Herstellungs-, Arbeits-, Verwendungsverfahren), für die allerdings nur durch ein Patent Schutz erlangt werden kann, dürfen von Unbefugten weder angewendet noch im Geltungsbereich des Gesetzes angeboten werden. Ebenfalls verboten ist es, Gegenstände anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wenn diese unter Zuhilfenahme eines geschützten Verfahrens hergestellt wurden.

 

Im Gegensatz zum Patent, bei dem die Laufzeit, beginnend mit dem Anmeldetag, zwanzig Jahre beträgt, ist die Schutzdauer für ein Gebrauchsmuster auf zehn Jahre beschränkt.

 

Ein zusätzlicher Unterschied besteht in dem Verfahrensablauf, bis der Anmelder seine Urkunde in den Händen hält. Während im Patenterteilungsverfahren, dessen einleitender Prüfungsantrag spätestens sieben Jahre nach der Patentanmeldung gestellt werden muß, die oben genannten Schutzvoraussetzungen überprüft und erfüllt werden müssen, findet eine solche eingehende Prüfung auf Schutzfähigkeit der zum Gebrauchsmuster angemeldeten Erfindung bis zu dessen Eintragung nicht statt. Ein Gebrauchsmuster wird daher auch dann eingetragen, wenn eine oder mehrere der oben genannten Schutzvoraussetzungen nicht gegeben sind. In diesem Fall entsteht jedoch kein Schutzrecht, sondern nur ein Scheinrecht, aus dem zu keiner Zeit Rechte hergeleitet werden können. Diese Unsicherheit bzgl. der Schutzfähigkeit eines Gebrauchsmusters kann durch eine freiwillig, auf Antrag vom Deutschen Patent- und Markenamt durchgeführte Recherche und die anschließende Prüfung des dabei ermittelten Standes der Technik durch den Anmelder verringert werden. Ein großer Nachteil dieses nur in formeller Sicht (z.B. Vollständigkeit der Unterlagen) geprüften Gebrauchsmusters besteht aber darin, dass, selbst wenn ein Rechercheantrag gestellt wurde, die "Prüfung auf den Rechtsbestand" oftmals nach Klage eines Wettbewerbers vor Gericht durchgeführt wird. Das Gebrauchsmuster wird auch als „kleiner Bruder des Patents“ bezeichnet, was sich auch darin wiederspiegelt, dass bei einer Lizenzierung die Lizenzgebühren für ein Patent häufig doppelt so hoch wie für ein Gebrauchsmuster sind. Das fehlende amtliche Prüfungsverfahren birgt aber nicht nur Nachteile. Die positive Folge ist eine Zeitersparnis, so dass die Zeit zwischen dem Anmeldetag und der Eintragung des Gebrauchsmusters mit ca. drei bis sechs Monaten sehr kurz ist.

 

Gemeinsam wiederum haben das Gebrauchsmuster und das Patent die Gebührenpflichtigkeit. Die deutschen Amtsgebühren, die innerhalb der ersten zehn Jahre an das Deutsche Patent- und Markenamt zu entrichten sind, sind aber für ein Gebrauchsmuster im Vergleich zu den Kosten, die für ein Patent anfallen, nur ca. 500 Euro geringer. Für die Aufrechterhaltung eines Patentes ist die Zahlung der Jahresgebühren, die ab dem 3. Jahr fällig sind und jährlich ansteigen, notwendig. Beim Gebrauchsmuster sind Aufrechterhaltungsgebühren für das 4. bis 6. Schutzjahr, das 7. und 8. Schutzjahr und das 9. und 10. Schutzjahr zu entrichten. Die Amtsgebühren sind fristgerecht zu entrichten, da ansonsten die Schutzrechtsanmeldung als zurückgenommen gilt.

 

Neben der Überlegung, welches Schutzrecht man beantragt, ist eine wichtige Entscheidung die Auswahl der Länder, in denen man die Erfindung schützen lassen will. Diese schwierige Entscheidung, die unter anderem vom Markt und von den Wettbewerbern abhängig ist, muß der Anmelder aber nicht schon am Anmeldetag treffen, da ihm in Deutschland ein Prioritätsrecht zusteht. Somit erhält er, wenn er nach der deutschen Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung innerhalb einer Frist von zwölf Monaten dieselbe Erfindung im Ausland anmelden will, für seine Auslandsanmeldung den selben Anmeldetag wie in Deutschland. Neben der direkten nationalen Anmeldung bei einem ausländischen Patentamt kann der Anmelder auch Schutz für ein regionales Patent (z.B. europäisches Patent) beantragen. Falls mehrere Auslandsanmeldungen getätigt werden sollen, bietet sich für den Anmelder durch den Patentzusammenarbeitsvertrag die Möglichkeit eines internationalen Anmeldeverfahrens (PCT-Anmeldung) für die beteiligten Vertragsstaaten. Hierdurch gewinnt er zusätzlich Zeit, bis er sich letztendlich entscheiden muß, in welchen Vertragsstaaten die Anmeldung weitergeführt werden soll.

 

Bei der Vermarktung eines Gegenstandes können Schutzrechte als werbewirksames und verkaufsförderndes Mittel eingesetzt werden.

 

Hier sind zusammengefasst sieben gute Gründe, die für ein Schutzrecht sprechen!

  • Schutz von geistigem Eigentum gegenüber Wettbewerbern
     
  • Jede unbefugte Nutzung kann untersagt werden.
     
  • Lizensierung der Nutzung durch Andere gegen Gebühr
     
  • Strategische und taktische Vorteile
     
  • Wettbewerbsvorteile, Marketing und Werbung mit Schutzrechtshinweisen
     
  • Die Innovation erhält einen Markt- u. Vermögenswert
     
  • Abschreckungswirkung gegenüber Nachahmern 

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