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Urheberrecht
Das Urheberrecht dient dazu, den Urheber für seine Leistung, die der Gesellschaft zu Gute kommt, durch ein Ausschließlichkeitsrecht zu belohnen. Daher weist es zum Patentrecht einige Parallelen auf. Die im Urheberrecht verwendeten Begriffe „Werk“ und „Schöpfer“ entsprechen den Begriffen „Erfindung“ und „Erfinder“ aus dem Patentrecht. Der Schöpfer eines Werkes (Urheber) genießt, falls es sich bei dem Werk um eine Schöpfung, die eine Gestaltungshöhe aufweist, handelt, für dieses ein Urheberrecht, wodurch er ein Nutzungs- und Verbotsrecht erhält und Vergütungsansprüche geltend machen kann.
Das Urheberrecht gilt für Werke aus den unterschiedlichsten Bereichen des menschlichen Schaffens (Literatur, Wissenschaft, Kunst). Beispielhaft nennt das Urhebergesetz insbesondere Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; Werke der Musik, pantomimische Werke, einschließlich der Werke der Tanzkunst; Werke der bildenden Künste, einschließlich der Werke der Baukunst, der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; Lichtbildwerke, Filmwerke, Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen, plastische Darstellungen. Daher besteht das Urheberrecht aus teilweise sehr detaillierten Normen, die ganz speziell auf eine bestimmte Werkform oder Nutzungsart abgestimmt sind.
Das Urheberrecht ist inklusive der Urheberpersönlichkeitsrechte und der Verwertungsrechte vererblich und erlischt erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
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